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   BVerwG, 18.03.1997 - 7 PKH 23.96, (7 C 52.96)   

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https://dejure.org/1997,22337
BVerwG, 18.03.1997 - 7 PKH 23.96, (7 C 52.96) (https://dejure.org/1997,22337)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1997 - 7 PKH 23.96, (7 C 52.96) (https://dejure.org/1997,22337)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1997 - 7 PKH 23.96, (7 C 52.96) (https://dejure.org/1997,22337)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückgabe eines Wohngrundstücks und Gewerbegrundstücks nach dem Vermögensgesetz (VermG) - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Bindung des Gerichts an sein Urteil durch Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle

 
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  • BVerwG, 16.10.1997 - 7 C 51.96

    Eigentumsverzicht - Vermietungsbedingte Überschuldung - Kausalität - Eigennutzung

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1997 - 7 PKH 23.96
    Durch Widerspruchsbescheid vom 28. März 1994 stellte der Beklagte die Berechtigung der Beigeladenen zu 1 mit der Begründung fest, im maßgeblichen Zeitpunkt habe infolge Reparaturstaus ein Instandsetzungsbedarf bestanden, der wegen nicht kostendeckender Mieten zur unmittelbar bevorstehenden Überschuldung geführt habe; der gegen diesen Widerspruchsbescheid erhobenen Klage der kommunalen Eigentümerin hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Urteil vom 7. März 1996, gegen das die Beigeladene zu 1 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt hat (BVerwG 7 C 51.96), stattgegeben.

    Das hat der Senat in seinem Beschluß vom gleichen Tag im Verfahren BVerwG 7 C 51.96 ausgeführt; auf diese Gründe nimmt der Senat Bezug, da sowohl die vorinstanzlichen Entscheidungsgründe als auch die Revisionsbegründung in beiden Verfahren übereinstimmen.

  • BVerwG, 01.02.1988 - 7 B 15.88

    Berufung - Zurückverweisung - Ermessensentscheidung - Verfahrensfehler

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1997 - 7 PKH 23.96
    Ob die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft war, weil die Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle die Bindung des Gerichts an sein ursprüngliches Urteil bewirkt hatte (vgl. Beschluß vom 1. Februar 1988 - BVerwG 7 B 15.88 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 11), ist im Revisionsverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf entsprechende, in der Revisionsbegründung anzubringende Rüge zu prüfen; die Revision hat jedoch eine solche Rüge nicht erhoben (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO), sondern ist der im Wiedereröffungsbeschluß des Verwaltungsgerichts dargelegten Rechtsauffassung in diesem Punkt ausdrücklich beigetreten.
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